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Appartementhaus Freiler
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Appartementhaus-Freiler

Vermietergemeinschaft-Freiler

Nussau 32

7072 Mörbisch am See


 

Vertragsabschluss und Anzahlung

1.1

Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Ver-tragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen,
wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers
erfolgt.

1.2

Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.

1.3

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 14 Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion
(zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.

1.4

Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

Beginn und Ende der Beherbergung

2.1

Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.

2.2

Wird ein Zimmer erstmalig vor 8.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.

2.3

Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 10.30 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung
zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.


 

Rücktritt vom Vertrag – Stornogebühren

3.1

Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.

3.2

Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, be-steht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt
vereinbart wurde.

3.3

Hat der Vertragspartner eine Anzahlung geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 10.30 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag
reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird.

3.4

Der Beherbergungsvertrag kann durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung
aufgelöst werden.

3.5

Bis spätestens 2 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige
Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden. Danach ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung einer Stronogebühr
in der Höhe von 100% des vereinbarten Arrangementpreises möglich.


 

Bereitstellung einer Ersatzunterkunft

4.1

Der Beherberger kann dem Vertragspartner eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist,
besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

4.2

Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt
verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.


 

Rechte des Vertragspartners

5.1

Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertrags-
partner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hausordnung auszuüben.


 

Pflichten des Vertragspartners

6.1

Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.

6.2

Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzep-tiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs
in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammen-
hängenden Kosten.

6.3

Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.


 

Rechte des Beherbergers

7.1

Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht
gem. § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem. § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht
steht dem Beherberger weiters zur Si-cherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den
Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

7.2

Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20.00 Uhr und vor 6.00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt,
dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

7.3

Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenab-rechung seiner Leistung zu.


 

Pflichten des Beherbergers

Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.


 

Haftung

9.1

Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner ein-gebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehende Personen.
Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer
in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung be-freit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist
maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.

9.2

Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene
Gewinne werden keinesfalls ersetzt.

9.3

Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,–. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden
Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst
oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.

9.4

Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherber-ger ablehnen. In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung, egal welchen
Gegenstandes und welchen Wertes, ist die Haftung ausgeschlossen.


 

Tierhaltung

10.1

Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.

10.2

Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder dieses
auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu lassen.

10.3

Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch
Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.

10.4

Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen
des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.


 

Beendigung des Beherbergungsvertrages – vorzeitige Auflösung

11.1

Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.

11.2

Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen.

11.3

Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner

a)

von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen
Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen
Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;

b)

von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beher-bergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;

c)

die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetz-ten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.

Der Beherbeger ist in jedem Falle berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen und hat ein allfällig bereits geleistetes Entgelt für diese Zeit nicht zurückzuerstatten.

11.4

Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird,
kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt,
oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

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